Kreissatzung

AfD Kreisverband Halle

Zscherbener Landstr.17

06126 Halle

Tel.: 0345/68677646

 

 

Alternative für Deutschland (AfD)

Landesverband Sachsen-Anhalt

Kreisverband Halle

Kreisverbandssatzung

(gültige Fassung vom 25.01.2020)



§ 1 Zweck


Der Kreisverband ist eine Gliederung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Sinne und nach Maßgabe von § 2 (1) der Landessatzung.


§ 2 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet


(1) Der Kreisverband trägt den Namen Alternative für Deutschland, Kurzbezeichnung: AfD mit der nachgestellten Kurzbezeichnung Kreisverband Halle gemäß Bundessatzung

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in der Stadt Halle.

(3) Das Tätigkeitsgebiet entspricht den äußeren politischen Grenzen der kreisfreien Stadt Halle.

(4) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 3 Rechtsform


Der Kreisverband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.


§ 4 Mitgliedschaft


Bezüglich der Mitgliedschaft gelten § 3 der Landessatzung und die

Bestimmungen der Bundessatzung § 2 als Bestandteil dieser Satzung.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Bundessatzung.

(2) Die Mitgliedschaft im Kreisverband Halle wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes erworben, sofern der Bewerber in dessen Tätigkeitsbereich seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz zuständigen Kreisverband überwiesen. Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds vom Landesvorstand zugelassen werden.

(4) Über Aufnahmeanträge ist nach einem protokollierten

Aufnahmegespräch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei

Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.

(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss schriftlich erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der

Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der AfD zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Ergänzend gilt § 5 der Bundessatzung


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Es gelten die § 6 und § 7 der Bundessatzung.


§ 8 Ordnungsmaßnahmen


Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es ihr damit Schaden zu, kann der Vorstand des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen nach § 8 der Landessatzung beantragen.


§ 9 Organe des Kreisverbandes


Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach

1. der Kreisparteitag

2. der Kreisvorstand


§ 10 Der Kreisparteitag


(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als

ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Aufgaben

des ordentlichen Kreisparteitages sind die Entgegennahme, die Beratung

und die Beschlussfassung über:


- grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des

Kreisverbandes

- den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes;

- den Kassenbericht

- den Kassenprüfbericht

- die Entlastung des Kreisvorstandes

- die Satzung des Kreisverbandes


(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3) Der Kreisparteitag bestimmt 2 Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Finanzführung des

Kreisverbandes zu prüfen.

Die Kassenprüfer geben mindestens einmal jährlich einen schriftlichen

Bericht zur Finanzführung des Kreisverbandes ab. Die Kassenprüfer

werden für zwei Jahre vom Kreisparteitag gewählt. Über die Anzahl der

Kassenprüfer entscheidet der Kreisparteitag unmittelbar vor der Wahl.

(4) Der Kreisparteitag findet als Mitgliederversammlung statt.

(5) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet jährlich statt. Er wird vom Kreisverbandsvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung Tagungsort, Datum und Uhrzeit, mit einer Frist von 30 Tagen, an die Mitglieder einberufen. Die Einladung per Mail wird bevorzugt. Anträge, Vorlagen und Satzungsänderungen sind 14 vor dem KPT beim Vorstand einzureichen. Diese müssen mindesten 5 Tage vor dem KPT den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

(6) Außerordentliche Kreisparteitage müssen durch den

Kreisverbandsvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies

schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird durch mindestens

15% aller Mitglieder des Kreisverbandes Beschluss des

Kreisverbands-/Landesvorstandes.

Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage, kann in besonders eilbedürftigen Fällen

auf 5 Tage verkürzt werden.


§ 11 Der Kreisvorstand


(1) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen, die kreisfreie Stadt Halle betreffend, im Sinne des Kreisparteitages. Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes getroffen.

(2) Der Kreisvorstand wird mindestens in jedem 2. Kalenderjahr gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer. Über die Anzahl der Stellvertreter und Beisitzer entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit unmittelbar vor den entsprechenden Wahlgängen.

(3) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich mindestens einmal vierteljährlich.

Er wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Kreisverbandes erhalten mindestens 7 Tage im voraus Kenntnis über die Termine der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(5) Der Kreisverband wird durch den Vorstand vertreten. Rechtsverbindliche Sachverhalte sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kreisvorstandes zu vertreten. Hierzu muss jedoch ein Beschluss des Vorstandes vorliegen. Kassensachverhalte werden vom Kassenwart und dem Vorsitzenden unterzeichnet. Der Vorstand kann beschließen, dass ein weiteres Vorstandsmitglied Zeichnungsvollmacht für Auszahlungen und Überweisungen erhält.

(6) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung für den Kreisverband

und den Vorstand


§ 12 Gliederung


(1) Durch Beschluss des Kreisvorstandes können Ortsverbände gegründet

und aufgelöst werden.

(2) Jeder Ortsverband muss einen Vorsitzenden haben. Die Mitglieder des Ortsverbandes können durch Satzung oder Beschluss eine größere Zahl von Vorstandsmitgliedern vorsehen.

(3) Dem Ortsverband gehören diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes an, die im Gebiet des Ortsverbandes ihren Wohnsitz haben. Ausnahmen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds zulassen, sofern keiner der betroffenen Ortsverbände widerspricht.

(4) Die Ortsverbände sind Gebietsverbände im Sinne von § 2 der

Landessatzung.



§ 13 Aufspaltung, Auflösung und Verschmelzung


(1) Beschlüsse über Aufspaltung, Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.


§ 14 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten


(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(2) Der Kreisverband verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt.

(3) Die Satzung vom 25.01.2020 tritt mit Beschluss des Kreisparteitages des Kreisverbandes Halle der Alternative für Deutschland Kreisverband Halle am 25.01.2020 in Kraft.


Der Kreisvorstand

Halle, den 25.01.2020


*§5 Satz 2 und 3 geändert zum Kreisparteitag 25.01.2020

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